Futtermittel oder Arzneimittel?
Die Grenze zwischen Ergänzungsfutter und Tierarzneimittel ist rechtlich scharf gezogen. Warum Heilversprechen unzulässig sind – am Beispiel eines Gerichtsurteils.
Produkte zur oralen Gabe an Pferde unterliegen im EU-Raum einem strikten Regelwerk. Basis ist die Verordnung (EG) Nr. 767/2009, ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe 12.
Wann ein Produkt zum Arzneimittel wird
Sobald ein Produkt eine nachweisbare pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung entfaltet, die über die reine Nährstoffversorgung hinausgeht, gilt es rechtlich als Tierarzneimittel – mit Zulassungs- und Apothekenpflicht 1.
Deshalb dürfen Futtermittel keine krankheitsbezogenen Heil- oder Linderungsversprechen tragen. Solche „Borderline-Produkte“ sind ein häufiger Grund für Beanstandungen.
- Keine Aussagen wie „heilt“, „gegen EMS“, „lindert Arthrose“.
- Im Online-Handel müssen analytische Bestandteile und Zusatzstoffe vor dem Kauf einsehbar sein 1.
- Ergänzungsfutter deckt den Bedarf nur zusammen mit der Grundration.
Beispiel aus der Rechtsprechung
Wie streng die Herstellungskette reguliert ist, zeigt ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (2022): Am Beispiel von Zinkoxid wurde der „Vormischzwang“ bestätigt – sensible Zusatzstoffe dürfen nicht in Reinform eingemischt, sondern müssen über zertifizierte Vormischungen verarbeitet werden 3.
Quellen & Studien
Hochgestellte Zahlen im Text verweisen auf diese Belege. Sie ersetzen keine individuelle tierärztliche oder fütterungsfachliche Beratung.
- 1.Verordnung (EG) Nr. 767/2009Inverkehrbringen und Verwendung von Futtermitteln, Kennzeichnung und Claims
- 2.Verordnung (EG) Nr. 1831/2003Futtermittelzusatzstoffe – Zulassung und Verwendung
- 3.Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (2022): Zinkoxid und VormischzwangBestätigt den Vormischzwang nach DVO (EU) 2016/1095: sensible Zusatzstoffe nur über zertifizierte Vormischungen
- 4.Deutscher Verband Tiernahrung e.V.Orientierung zu Futtermittelrecht und Branchenpraxis
